Das TFG wurde 1998 beschlossen, nachdem bekannt wurde, dass in den 80er Jahren mehrere hundert Personen mit HIV infiziert wurden. Das TFG soll eine gesicherte und sichere Selbstversorgung mit Blutprodukten gewährleisten.
Die Richtlinien werden aufgestellt von der Bundesärztekammer im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Bei Beachtung der Richtlinien wird vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik eingehalten wird.
Ziel der TFGMV ist es, das Meldewesen nach dem Fünften Abschnitt des TFG übersichtlich und einheitlich zu gestalten. Die Verordnung regelt die Erfassung der zu meldenden Angaben nach Art, Umfang und Darstellungsweise.
Für Problemstellungen aus der täglichen Behandlungspraxis werden nach Empfehlungsgrad und Evidenzlevel klassifizierte Handlungsempfehlungen gegeben, die sich aus tradiertem medizinischen Wissen und Dosisangaben ableiten.
Diese Richtlinie regelt die Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen in der Heilkunde. Dabei gelten die in Teil A der Richtlinie beschriebenen grundlegenden Anforderungen für alle laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen und spezifische Anforderungen, soweit für letztere ein spezieller Teil B formuliert ist.
Blutprodukte sind Arzneimittel im Sinne des AMG. Dieses stellt im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel sicher.
Einrichtungen der Krankenversorgung müssen jährlich die Zahlen zum Verbrauch von Blutprodukten und Plasmaproteinen sowie die Anzahl der behandlungsbedürftigen Personen mit angeborenen Hämostasestörungen der zuständigen Bundesoberbehörde melden. Die Meldung muss bis zum 01.03. des Folgejahres durchgeführt werden.
Im DHR werden seit 2009 therapierelevante Daten von Patienten mit Hämostasestörungen gesammelt. Die Krankheitsverläufe dieser dauerhaft behandlungsbedürftigen Patienten sollen langfristig dokumentiert werden. Gleichzeitig kann der Nutzer der gesetzlichen Verpflichtung nach § 21 Transfusionsgesetz (TFG) nachkommen.
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